Oldtimer-Pickerl §57a

von Christian Sch… 03/11/2018
Szenethema
Oldtimer-Pickerl §57a

§ 57a Begutachtungsplakette für "historische" Fahrzeuge. Am 9. April 2018 trat die 65. Verordnung zur PBStV des BMVIT in Kraft, mit der die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung geändert wurde. Darin wurde neben einer Vielzahl an Änderungen auch die neue §57a Begutachtungsplakette für Fahrzeuge, die die Eintragung "historisch" (historische Typisierung" in den Fahrzeugdokumenten aufweisen, definiert.

BesitzerInnen von Oldtimern KÖNNEN diese Eintragung vornehmen lassen, MÜSSEN aber nicht.

Die Rahmenbedingungen dafür sehen wie folgt aus:

- Baujahr 1955 oder davor

- Das Fahrzeug älter als 30 Jahre

- Nicht zum täglichen Gebrauch

- In erhaltungswürdigem Zustand (Zustandsnote 1-3)

- In der Approbierten Liste „Historische Fahrzeuge“ eingetragen (www.khmoe.at)

Für „historisch typisierte) Fahrzeuge gilt:

- 2-Jahres-Rhythmus für §57a Überprüfung

- Fahrbeschränkung für Kraftfahrzeuge von 120 Tagen p.a., für Krafträder 60 Tage p.a.

- Führung von fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen

- NEU: Bei der § 57a Überprüfung sind die Fahrzeugdokumente vorzulegen (z.B. Einzelgenehmigung, Typenschein) und die fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen seit der letzten Überprüfung

Warum ist die Eintragung "historisch" für Oldtimerbesitzer wichtig?

- Die Abgasvorschriften werden laufend strenger, immer mehr Städte verhängen Fahrverbote für nicht abgasarme Fahrzeuge. Damit man auch in Zukunft in diese Zonen einfahren und allfällige Ausnahmeregelungen nutzen kann, ist die Eintragung „Historisches Fahrzeug“ erforderlich.

- Für historische Fahrzeuge gelten auch Ausnahmen bei der §57a Überprüfung, z.B. was die Überprüfung der Bremsleistung betrifft. Bei den Ausnahmen geht es nämlich darum, die Originalität des Fahrzeugs zu erhalten, auch wenn bei Restaurierung und Erhaltung darauf geachtet werden muss, die Werte möglichst nahe an die gesetzlichen Normen für aktuelle Fahrzeuge zu bringen.

- Für Oldtimer bieten die Versicherungen oftmals spezielle Tarife und Pakete an.

Ab 2018 gibt es nun eine eigene §57a Plakette für "historische" Fahrzeuge

- Verbesserte Erkennbarkeit "historischer" Fahrzeuge

- Vermeidung von Kontrollen und behördlichen Erhebungsverfahren im Zusammenhang mit örtlichen Fahrverboten (IG-L Fahrverbote)

- Österreichweite einheitliche Kennzeichnung

- Internationale Anerkennung (erhöhte Rechtssicherheit)

- Aufwertung historischer Fahrzeuge

Approbierte Liste "Historische Fahrzeuge" des BMVIT

Es können nur jene Fahrzeuge eine "historische" Eintragung in die Fahrzeugdokumente erhalten und damit die oben genannten Vorteile genießen, die in der approbierten Liste des BMVIT als "erhaltungswürdig" eingetragen sind. Bestätigungsurkunden (bzw. Vorab-Bestätigungen) zum Nachweis, dass ein Fahrzeug in der Approbierten Liste eingetragen ist - wichtig bei "historischer" Eintragung, Versicherung, Zollthemen, etc. - kann zum Peis von 75 Euro plus 20% Ust. zzgl. Versandkosten unter office@khmoe.at bezogen werden.

Frequently asked questions

Was ist die Genehmigung als historisches Fahrzeug? In die Fahrzeugpapiere (Typenschein oder Einzelgenehmigung) wird die Eigenschaft „historisches Fahrzeug“ eingetragen. Auf diese Eintragung beziehen sich alle relevanten gesetzlichen Bestimmungen.

Warum soll ich das machen? Verschiedene gesetzliche Maßnahmen – weltweit – werden es zukünftig immer schwieriger machen, mit „normalen“ Gebrauchtwagen diese Vorgaben zu erfüllen. Im LKW Bereich sind schon derzeit Ausnahmen von den IGL Fahrverboten an die Eigenschaft „historisches Fahrzeug“ gebunden.

Wer ist dafür zuständig? Für die Änderung der Dokumente ist die Prüfstelle der Landesregierung zuständig (in jenem Bundesland, wo das Fahrzeug zugelassen ist, bzw. der BesitzerIn den Hauptwohnsitz hat)

Welches Fahrzeug erfüllt die Bedingungen - Warum keine automatische Umstellung? Das Fahrzeug muss sich in einem originalgetreuen Zustand befinden, bzw. Veränderungen „historisch korrekt“ sein. Das wird vor der Eintragung überprüft.

Wie funktioniert das Eintragen – negative Überprüfung – wie weiter? Grundsätzlich ist die Vorführung des Fahrzeuges bei der Prüfstelle der Landesregierung erforderlich. Ergibt die Überprüfung Mängel die eine Eintragung „historisches Fahrzeug ausschließen“ so wird ein Mängelbefund ausgestellt. Anhand dessen die beanstandeten Mängel behoben bzw. die erforderlichen Unterlagen besorgt werden können.

Was kostet es? Je nach Fahrzeugart und Art der Dokumente, bzw. Unterlagen beträgt die Gebühr ca. 40,- bis 60,- Euro (Oktober 2017)

Was ändert sich für mich? Fahrtbeschränkung von 120 Tagen für Kraftwagen (PKW, LKW, Zugmaschinen etc.) und 60 Tagen für Krafträder (Motorräder, Motorfahrräder, Motordreiräder), erforderliche Aufzeichnungen (Fahrtenbuch) bzw. das Prüfintervall §57a von 2 Jahren. Zukünftig wird bei der §57a Überprüfung „historisch“ noch der Typenschein bzw. die Einzelgenehmigung vorgelegt werden müssen..

Inhalt Fahrtenbuch? Das Fahrtenbuch muss „zuordenbar“ sein (Fahrzeugtyp, Fahrgestellnummer, Datum der Erstzulassung, Kennzeichen), es darf nicht manipulierbar sein (lose Blätter, bzw. Seiten nicht nummeriert), es sind die Tage an denen gefahren wird vor Antritt der Fahrt aufzuzeichnen (Eintrag Datum) bzw. durchzunummerieren. Es ist der Abfahrtsort und der Zielort sowie der Kilometer-Anfangsstand bzw. -endstand einzutragen. Das Fahrtenbuch geört zum Fahrzeug, ist 3 Jahre aufzubewahren und bei einem Verkauf de Käufer auszuhändigen. Bei der §57a Überprüfung müssen die fahrtenbuchmäßige Aufzeichnungen des laufenden Jahres und 2 Jahre zurück vorgelegt werden - gültig allerdings erst ab 2018. D.h. der volle Umfang dieser Regelung greift erst ab dem Jahr 2020.

Vorteile? Ausnahmen bei bestimmten gesetzlichen Bestimmungen (z.B. IG-Luft), Prüfintervall bei der § 57a Überprüfung 2 Jahre.

Wie wird das historische Fahrzeug gekennzeichnet gilt das auch im Ausland? Die Kennzeichnung erfolgt über eine rotweiße § 57 a Plakette, in Ländern mit einschlägigen Bestimmungen wird das anerkannt [Hinweis auf Web „Low Emission Zones“]

Wechselkennzeichen möglich? Man kann „historische Fahrzeuge“ weiterhin mit „normal“ zugelassenen oder anderern histrischen Fahrzeugen auf ein Wechselkennzeichen zusammenmelden.

Nachträgliche Veränderungen Überprüfung der Genehmigungskonformität bei § 57a? Bei historischen Fahrzeugen wird zukünftig auch überprüft, ob das Fahrzeug mit der Genehmigung (als historisches Fahrzeug) übereinstimmt, damit sollen nachträgliche Umbauten erkannt werden. Hier geht es primär um „offensichtliche“ Veränderungen.

Besitzwechsel? Die Eigenschaft „historisches Fahrzeug“ ist auf das Fahrzeug bezogen und ändert sich nicht bei Besitzwechsel

Zusammenhang mit FIVA ID-Card und ÖMVV-Registrierung? Die gesetzliche definierte Eigenschaft „historisches Fahrzeug“ hat keinen Zusammenhang mit einer FIVA ID- ard oder einer alten ÖMVV-Registrierung. In der FIVA ID-Card wird aber auf Veränderungen gegenüber dem Originalzustand hingewiesen, die auch für das „historische Fahrzeug“ relevant sein können.

Was wird mit dem grünen Pickerl? Dieses gibt es nicht mehr. Alle anderen Fahrzuege erhalten weißes Pickerl.

Übergangsregeln? Ab 1.1.2018 greifen die neuen Regelungen für „historisch“. Die Prüfvorgabe im Rahmen der §57a Überprüfung bzgl. des Fahrtenbuchs gilt erst ab diesem Datum. D.h. zm Bsp. 2019 wird das Fahrtenbuch für 2018 und die laufenden Einträge 2019 geprüft.

Warum haben wir keine speziellen Kennzeichen (H-Kennzeichen, bzw. 07-Kennz.)? Weil dann kein Wechselkennzeichen mehr möglich wäre.

Wenn Wien eine Umweltzone wird, darf ich dann mit dem historischen Fahrzeug einfahren? Nach derzeitiger Gesetzeslage (Landesverordnung) ja.

Muss ich auch bei Fahrten im Ausland ein Fahrtenbuch führen? Ja–die Fahrtage gelten auch für Fahrten im Ausland.

Kann die Fahrtbeschränkung von den 120/60 Tagen abweichen bzw. zusätzlich eigegrenzt werden? Die 120/60 Tage Regelung ist im derzeit KFG verankert.

Wie wird das Fahrtenbuch kontrolliert? Im Zuge der § 57a Überprüfung oder auch durch die Behörde.

Bleibt der originale Typenschein bzw. Einzelgenehmigung erhalten? Die originalen Dokumente bleiben erhalten, es wird ein Zusatzblatt eingeheftet.

Was besagt der Eintrag in die „Liste der historischen Fahrzeuge“? Der Eintrag sagt nur aus, dass die betreffende Fahrzeugtype als historisch anerkannt werden kann, nichts aber über den historisch korrekten Zustand des betreffenden Fahrzeuges.

Welche Vorteile habe ich bei der § 57a Überprüfung – außer den 2 Jahren? Für „historische“ Fahrzeuge aber auch grundsätzlich gelten jene Werte (Abgas, Bremswerte), die für das jeweilige Erstzulassungsdatum bzw. den damaligen Bauvorschriften zulässig waren , es ist aber kein Freibrief für einen schlechten technischen Zustand.

Kann die Einhaltung der Fahrtbeschränkung auch anders als mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden? In Bezug auf die Neuregelung in der 35.KFG Novelle gilt folgendes: Bei historischen Fahrzeugen ist die Einhaltung der zeitlichen Beschränkungen gemäß § 34 Abs. 4 anhand der vorgelegten fahrtenbuchartigen Aufzeichnungen zu kontrollieren.