Und wie komme ich zum roten Pickerl?

von Christian Sch… 10/01/2024
Szenethema
Und wie komme ich zum roten Pickerl?

Und wie komme ich zum roten Pickerl?

Bei den zahlreichen Veranstaltungen im letzten Jahr hörte ich oft die Frage „und wie geht das mit dem roten Pickerl“? Da gibt es dann Statements wie „brauch´ma´nicht“, „da müssen´s ein Fahrtenbuch führen“, „Pickerl nur alle zwei Jahre“ oder „das geht nur mit einem Gutachten“.

Also, so meine ich, Grund genug, das Thema wieder einmal zu beleuchten. Zuerst das „wozu dient es“: formell geht es um den Eintrag „historisch“ in den Fahrzeugpapieren (Typenschein oder Einzelgenehmigung). Solange ein Fahrzeug „normal“ zugelassen ist, zählt es ungeachtet des Fahrzeugalters als gewöhnliches Gebrauchsfahrzeug und nicht als historisches Fahrzeug. Besonders wichtig ist diese Unterscheidung überall dort, wo es Fahreinschränkungen z.B. aus Umweltschutzgründen gibt. Alle Ausnahmen, die für historische Fahrzeuge gelten, kommen nicht zur Anwendung, wenn das eigene Fahrzeug zwar entsprechend „alt“ ist, aber nicht den Eintrag „historisch“ aufweist. Nur dann ist es erhaltenswürdiges Kulturgut und unterliegt den besonderen gesetzlichen Bestimmungen. Das wird zukünftig wohl immer wichtiger werden!

Was brauche ich nun für den Eintrag: das Fahrzeug muss verkehrs- und betriebssicher, älter als 30 Jahre und bei Baujahr jünger als 1955 auch in der „approbierten Liste für historische Kraftfahrzeuge“ eingetragen sein (Detailinfos unter www.khmoe.at ). Es wird nicht regelmäßig im Alltag verwendet und befindet sich in einem guten originalgetreuen Zustand (zumindest Note „3“, zeitgenössische Veränderungen sind zulässig). Für den Eintrag „historisch“ ist das Fahrzeug dann bei einer der Landesprüfstellen vorzuführen. Grundsätzlich genügt die Mitnahme der üblichen Fahrzeugdokumente (Typenschein, Einzelgenehmigung), im Einzelfall kann z.B. der Nachweis des Betriebsgeräusches notwendig werden. Informationen und Kontaktdaten für das eigene Bundesland sind über die Internet-Seiten des jeweiligen Landes abrufbar. Sinnvoll ist ergänzend die Mitnahme aller das Fahrzeug betreffenden vorhandenen Unterlagen, vor allem den historischen Ursprungszustand betreffend (also auch Kataloge, Prospekte, Fachliteratur, Genehmigungsdokumente von typengleichen Fahrzeugen, alte Fotos etc.). Ein spezielles Gutachten eines Sachverständigen ist in der Regel nicht erforderlich. Das wird dann benötigt, wenn es für die Prüfstelle Unklarheiten bezüglich der Originalität oder bei Umbauten gibt. Da ist es notwendig, der Behörde einen schlüssigen Sachbeweis zu liefern.

Das Fahrzeug sollte bei der Vorführung gereinigt sein, besondere spezifische Bedienungshinweise (je älter das Fahrzeug, desto sinnvoller) können gleich vorab gegeben werden. Etwaige noch erforderliche Nachweise können vom Prüfer festgelegt werden. Diese sind dann (samt Behebung festgestellter Mängel) bei einem Folgetermin vorzulegen. Fazit: ein notwendiger Folgetermin ist keine Katastrophe, sondern kann sich aus der Erstbeschau eben einfach ergeben. Die Prüfer sind verpflichtet, den gesetzeskonformen Zustand zu prüfen – je besser dabei die zwischenmenschliche Kommunikation zwischen Prüfer und Fahrzeughalter ist, desto angenehmer ist es für beide Seiten!

Wenn der Eintrag „historisch“ nun vollzogen ist, gibt es zukünftig das „rote“ Pickerl. Das zählt neben Österreich beispielsweise auch in deutschen Umweltzonen als Nachweis für den „Oldtimerstatus“ und somit gelten die Ausnahmeregelungen. Angenehme Begleiterscheinung ist die Verlängerung der „Pickerl“-Frist (§57a) von einem auf zwei Jahre. Da es sich ja um keine Alltagsfahrzeuge handelt, besteht eine Begrenzung der jährlichen Fahrtage, mit der allerdings selbst die passioniertesten Veranstaltungsbesucher keine echte Einschränkung erleben (einspurige Fahrzeuge max. 60 Tage und mehrspurige Fahrzeuge max. 120 Tage im Jahr). Es ist zu deren Nachweis ein Fahrtenbuch zu führen (eigentlich nur „fahrtenbuchähnliche Aufzeichnungen“), was unproblematisch ist und im Übrigen auch selbst für Eintragungen (wie Tanken, besondere Ereignisse, etc.) sinnvoll genutzt werden kann.

Das Kennzeichen bleibt erhalten, auch bei einem Wechselkennzeichen ändert sich nichts. Es können Fahrzeuge mit und ohne Eintrag „historisch“ gemeinsam auf einem Kennzeichen geführt werden. Hat das Fahrzeug ein Einzelkennzeichen (oder ist mit anderen „historischen“ gemeinsam geführt), dann ist mit dem Eintrag auch der Wechsel auf ein kleineres Kennzeichenformat möglich.

Klingt alles etwas kompliziert, ist es in der Praxis aber nicht. Sehen Sie sich bei Oldtimer-Veranstaltungen die Fahrzeuge genau an (nämlich die Windschutzscheiben): immer mehr tragen bereits das rote Pickerl! Sei Ihr Fahrzeug auch dabei!

Text: Christian Gantner

PS: Weitere Informationen „Historisches Fahrzeug“ beispielsweise über www.bmk.gv.at , Bundesländer (z.B. noe.gv.at ) , www.khmoe.at , www.oemvv.at , oder persönliche Ansprechpartner in Clubs und Verbänden